Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der GCL-IT GmbH, und ihren Kunden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens GCL nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der GCL anzuzeigen.

2. Vertragsabschluss, Lieferung und Versand

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die GCL. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden jeglicher Art.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Hersteller und Zulieferer. Die Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der GCL genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der GCL eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die GCL diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die GCL an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der GCL nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der GCL nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die GCL nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der GCL die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der GCL liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der GCL zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Verliert die GCL aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk des Herstellers oder das Lager der GCL verlässt.

3. Zahlungsbedingungen und Preise

Alle Rechnungen der GCL sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der GCL. Im Verzugsfalle ist die GCL berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die GCL berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die GCL ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

4. Ausführung von vertraglich vereinbarten Leistungen

Die GCL ist berechtigt, zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen geeignete Subunternehmer oder Mitarbeiter ihrer Wahl einzusetzen. Die zur Auftragserfüllung herangezogenen Personen unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht der GCL.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, der GCL während der Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung zu gewähren, insbesondere alle für die Durchführung des Auftrags vor Ort erforderlichen Einrichtungen, einschl. Übertragungsleitungen etc, auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Kunde alle Programme und Daten selbstständig sichern und auf externen Datenträgern speichern.

6. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der GCL aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der GCL. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der GCL stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der GCL auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die GCL abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die GCL unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der GCL unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die GCL dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der GCL bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der GCL alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

7. Haftungsbeschränkung

Die GCL haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die GCL nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der GCL aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Eine unzureichende Sicherung der Daten liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

8. Gewährleistung

Die GCL gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Der Kunde wird die Ware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und der GCL offensichtliche Fehler unverzüglich schriftlich mitteilen.
Zur Abwicklung der Gewährleitungsansprüche sendet der Kunde die mängelbehaftete Ware, möglichst in Originalverpackung, auf eigene Gefahr und Kosten an GCL zurück.
Die GCL und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hardware als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag der Auslieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Auslieferung der Ware. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der GCL unverzüglich schriftlich zu melden. In der Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, sowie durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der GCL Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert/repariert oder durch Dritte ändern/reparieren lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Ebenfalls nicht von der Gewährleistung abgedeckt sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde die Installations-, Betriebs- und Wartungsempfehlungen, die Vorgaben für die Hardware- und Software-Umgebung und die Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat, Änderungen an der Ware vorgenommen hat, Teile ausgewechselt hat oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der GCL eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Die GCL ist berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die GCL kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der GCL zwei Versuche zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Haftung für Folgeschäden etc., entfallen.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die GCL wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die GCL nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde allen der GCL entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass gelieferte Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener oder mit gelieferter Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
Werden vom Hersteller einer von GCL gelieferten Ware über die von GCL gegebene Gewährleistung hinausreichende Garantiezusagen gegeben, so ist der Kunde nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verpflichtet, sich direkt an den Hersteller oder ein vom Hersteller genanntes Service-Unternehmen zu wenden, um die Garantieabwicklung entsprechend den Garantiebestimmungen des Herstellers in die Wege zu leiten. Bei einer Vor-Ort-Garantieabwicklung unterstützt GCL den Kunden kostenlos durch telefonische Hilfestellung. Handelt es sich um eine Bring-In.
Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, sowie durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der GCL Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert/repariert oder durch Dritte ändern/reparieren lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Ebenfalls nicht von der Gewährleistung abgedeckt sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde die Installations-, Betriebs- und Wartungsempfehlungen, die Vorgaben für die Hardware- und Software-Umgebung und die Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat, Änderungen an der Ware vorgenommen hat, Teile ausgewechselt hat oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der GCL eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Die GCL ist berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die GCL kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der GCL zwei Versuche zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Haftung für Folgeschäden etc., entfallen.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die GCL wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die GCL nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde allen der GCL entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass gelieferte Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener oder mit gelieferter Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
Werden vom Hersteller einer von GCL gelieferten Ware über die von GCL gegebene Gewährleistung hinausreichende Garantiezusagen gegeben, so ist der Kunde nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verpflichtet, sich direkt an den Hersteller oder ein vom Hersteller genanntes Service-Unternehmen zu wenden, um die Garantieabwicklung entsprechend den Garantiebestimmungen des Herstellers in die Wege zu leiten. Bei einer Vor-Ort-Garantieabwicklung unterstützt GCL den Kunden kostenlos durch telefonische Hilfestellung. Handelt es sich um eine Bring-In-Garantie des Herstellers, so wickelt GCL die Hersteller-Garantie auf Wunsch des Kunden für den Kunden ab, sofern die Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ohnehin die Abwicklung des Garantietauschs über den Fachhändler vorgeben. Den Aufwand für die Abwicklung der Bring-In-Garantie wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
Der Folgeaufwand für die Abwicklung von Garantiefällen und Gewährleistungsfällen, z. Bsp. Aufstellen eines Ersatzgerätes, Softwareinstallation, Wiederherstellung von Daten etc., sind kostenpflichtige Leistungen und werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

9. Vertraulichkeit

Die GCL und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

10. Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der GCL gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

11. Schutzrechte

Ohne ausdrückliche Genehmigung der GCL ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der GCL erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.

12. Export

Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben.

13. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der GCL nur mit schriftlicher Einwilligung der GCL abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der GCL-IT GmbH in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

GCL-IT-GmbH
Mai 2019

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